ProFans kritisiert das Urteil des OLG Köln vom 09.03.2017
14. März 2017
Kategorie: AG Verbandsstrafen, Pressemitteilung
Das unabhängige Bündnis ProFans übt scharfe Kritik am Urteil des OLG Köln vom 09.03.2017. Dieses entschied, dass ein Fan des 1. FC Köln aufgrund eines Böllerwurfs eine Strafe von 20.340€ an seinen Verein zu zahlen habe. Diesem Urteil war eines des BGH vom 22. September 2016 voraus gegangen, bei dem die Umlage einer Verbandsstrafe des DFB-Schiedsgerichts auf einen Fan beschlossen wurde. Lediglich über die Höhe der Umlage hatte das OLG am vergangenen Donnerstag zu entscheiden.
„Die dabei angewendete Handhabe des stillschweigenden Unterwerfens unter das Verbandsrechts des DFB ist konstruiert. Der Betroffene ist einer Doppelbestrafung ausgeliefert, da seine Vergehen ja in erster Linie im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geahndet werden sollten.“ kritisiert ProFans-Sprecher Stephan Schell.
ProFans-Sprecherin Gloria Holborn ergänzt: “Für das größte Unverständnis sorgt jedoch die Tatsache, dass im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit des DFB dem Beschuldigten keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu den Vorfällen zu äußern, wie es sein verfassungsmäßiges Recht im ordentlichen Prozess ist. Außerdem sind die Verbandsstrafen des DFB in ihrer Höhe willkürlich, nicht nachvollziehbar und hängen beispielsweise von der wirtschaftlichen Situation und Straffälligkeit der Vereine ab, wobei letzteres ja wiederum auf dem Fehlverhalten anderer beruht.“
Dass einen Stadionbesucher Rechtsfolgen aus einem verbandsrechtlichen Schiedsverfahren treffen, auf welches dieser keinerlei Einwirkungsmöglichkeit hat, war in der Vergangenheit nicht nur von ProFans kritisiert worden.
Der Fokus des Urteils des OLG Köln lag nun darin, zu entscheiden „welcher Anteil der Verbandstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden.[…]
Der 7. Zivilsenat entschied, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht. […] Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten.“, so heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des OLG.
Den Fan treffen somit enorme Kosten, auf dessen Entstehung er allerdings entgegen aller rechtsstaatlichen Prinzipien keinen Einfluss hat.
Das unabhängige Bündnis ProFans fordert daher erneut den DFB auf, seine Gerichtsbarkeit transparenter und nach geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien zu gestalten.
Dem 1. FC Köln, der bereits Revision gegen das Urteil des OLG eingelegt hat, weil er weitere 10.000€ von dem einzelnen Fan bekommen möchte, legen wir einen fanfreundlicheren Umgang mit seiner Anhängerschaft ans Herz und – soweit es uns zusteht – appellieren wir an den nun erneut entscheidenden Bundesgerichtshof, die Bemessungsgrundlage für die Umlage nicht von Umständen abhängig zu machen, für die der einzelne Beklagte nichts kann.
ProFans im März 2017